Satzung

§ 1 Name und Zweck des Vereins

  1. Die Schachgemeinschaft Hövelhof mit Sitz in Hövelhof verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels und seine Vertretung, insbesondere unter der Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Austragung von Schachtunieren, die Teilnahme an Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften, die Förderung und Schulung besonderes von jugendlichen Spielern des Vereins.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein besteht als nicht rechtsfähiger Verein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Finanzen und Vereinsvermögen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hövelhof zwecks Verwendung für die Jugendarbeit.

 

§ 3 Zugehörigkeit

Der Verein ist dem Schachbezirk Hellweg im Schachbund Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Er ist Mitglied des Kreissportbundes.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag. Der Vorstand ist berechtigt in begründbaren Ausnahmefällen Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erfassen bzw. die Zahlungsmodalitäten zu ändern.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder vom vollendeten 14  Lebensjahr an haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
    • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln..
    • den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Ablehnung kann der Werber Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss
    4. durch Streichung
      zu 1)
      Der Tod bewirkt das sofortige Erlöschen der Mitgliedschaft.
      Zu 2)
      Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres (31.12.) erfolgen und ist dem 2. Vorsitzenden (Geschäftsführer) schriftlich mitzuteilen.
      Zu 3)
      Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen. Der Ausschließungsantrag, die Begründung und der Termin der Mitgliederversammlung sind dem Betroffenen mindestens 2 Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief mit zuteilen. Gründe für den Vereinsausschluss können sein:

      • grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung des Vereins.
      • Verhaltensweisen, die den Ruf des Vereins schädigen können, insbesondere kriminelle Delikte.
      • grob unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten.
      • sonstige schwerwiegende, die Vereinsdisziplin berührende Gründe.
      Zu 4)
      Mitglieder, die ein Jahr mit den Beiträgen in Rückstand sind, können vom Vorstand durch Streichung aus dem verein ausgeschlossen werden.

  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beiträge. Eine Rückzahlung von bereits geleisteten Beiträgen oder Spenden findet nicht statt.

 

§ 7 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend besteht aus den Vereinsmitgliedern, die Jugendliche im Sinne der Jugendordnung der Deutschen Schachjugend sind.
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung ihr zufließender Mittel.
  3. Jugendliche Mitglieder, die mindestens 14 Jahre alt sind, sind berechtigt, im Rahmen der Satzung des Vereins Funktionen verantwortlich zu übernehmen und auszuüben.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:>

 

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • Vorsitzenden
    • Geschäftsführer
    • Kassierer
    • Spielleiter
    • Jugendwart
    • Pressewart
    • 2. Vorsitzender und damit Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Geschäftsführer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  3. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden allein oder von zwei Vorstandmitgliedern gemeinsam vertreten.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  5. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 250,00 € belasten, benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand ist ermächtigt, die Ansprüche des Vereins im eigenen Namen als Treuhänder für alle Mitglieder gegenüber jedermann geltend zu machen und zu diesem Zweck Prozesse zu führen. Zur Anstrengung einer Klage vor Gericht ist jedoch die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu berufen.

§ 10 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  1. Der 1. Vorsitzende leitet und vertritt den Verein. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Er ist zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 100,00 € belassen, berechtigt.Dieselbe Ermächtigung gilt für den 2. Vorsitzenden, allerdings im Innenverhältnis nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
  2. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins in Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden und dem Kassierer.Er ist zuständig für die Verbindung zur Sporthilfe und zum Kreissportbund.
  3. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
  4. Der Spieleiter ist zuständig für die Durchführung und Leitung des Spielbetriebes, soweit dies nicht in den Zuständigkeitsbereich des Jugendwarts fällt.
  5. Der Jugendwart leitet die Vereinsjugend und ihren Spielbetrieb.
  6. Der Pressewart pflegt die Verbindung zur Presse und sorgt für die Vereinsinterne Information, soweit dies nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Vereinsmitglieder fällt.

 

§ 11 Spielausschuss

Der Spielausschuss ist zuständig für das Aufstellen der Mannschaften. Er ist Berufungsinstanz gegen Entscheidungen des Spielleiters. Das Nähere regelt die Spielordnung.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen und zwar innerhalb der beiden ersten Monate des Geschäftsjahres. Die Mitglieder sind vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Einladungsformalitäten sind dieselben wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen. Die Dringlichkeit ist von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit zu bestätigen.

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes.
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern über die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit Bericht.
  3. Die Entgegennähme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie Entlastung des Vorstandes.
  4. Aufstellung der in der Satzung vorgesehener Ordnungen und deren Änderung sowie Satzungsänderungen.
  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  6. Die weiteren Aufgaben, die ihr von der Satzung übertragen werden oder für die die Satzung und die Ordnungen keine andere Zuständigkeit vorsehen.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei der Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden beauftragter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt, soweit in der Satzung oder den Ordnungen nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit. Alle Angaben (einfache Mehrheit, qualifizierte Mehrheiten) beziehen sich auf die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Eine Vertretung in der Stimmabgabe (auch bei Minderjährigen) und eine schriftliche Stimmabgabe ist unzulässig.
  4. Die Stimmabgabe erfolgt im allgemeinen offen. Geheime Abstimmung erfolgt in einem der folgenden Fälle:
    • Die Satzung oder eine der Ordnungen verlangt geheime Abstimmung.
    • Mindestens ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt geheime Abstimmung.
    • Es handelt sich um eine Wahl mit mehr als einem Kandidaten.
    • Es handelt sich um eine Wahl mit einem Kandidaten, aber ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt geheime Abstimmung.
  5. Kommt bei einer Wahl im 1. Wahlgang keine Entscheidung zustande, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt, in dem die relative Mehrheit ausreicht. Kommt auch diesmal keine Entscheidung zustande, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt, und zwar mit den Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl. Fällt auch diesmal keine Entscheidung, so entscheidet das Los.

 

§ 15 Schriftliche Abstimmung

Wenn dem Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht möglich ist oder sinnvoll erscheint, kann er eine Beschlussfassung durch schriftliche Abstimmung herbeiführen. Dabei ist zur Annahme eines Antrags immer eine 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Bei Satzungsänderungen und Anträgen auf Ausschluss eines Mitgliedes ist keine schriftliche Abstimmung zulässig. Das Rundschreiben an die Mitglieder, in dem zur schriftlichen Abstimmung aufgerufen wird, muss neben dem Wortlaut des Antrags eine ausführliche Abwägung der Argumente für und gegen den Antrag enthalten.

 

§ 16 Satzungsänderung

  1. Die Satzung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden und zwar mit 2/3-Mehrheit.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn sie in der Einladung angekündigt wurde. Der alte und der neue Wortlaut des zu ändernden Paragraphen müssen in der Einladung wiedergegeben sein.

 

§ 17 Ordnungen

Der Verein gib sich eine Geschäftsordnung, Spielordnung, Jugendordnung und Ehrenordnung.

 

§ 18 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dabei ist eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Eine Abstimmung über die Vereinsauflösung ist nur zulässig, wenn sie in der Einladung angekündigt wurde.

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung
am 07.05.1990
einstimmig verabschiedet
und
in der Mitgliederversammlung
am 30.01.2006
einstimmig geändert.
Neu Änderungen wurden
am 22.02.2010 in der
Mitgliederversammlung
einstimmig beschlossen.